Zuschläge im Sicherheitsdienst: Nacht, Sonntag, Feiertag
Ratgeber · Stand: 17. September 2026
Im Sicherheitsdienst gibt es zwei getrennte Zuschlagssysteme: tarifliche Zuschläge, die ein Lohntarifvertrag festlegt, und steuerfreie Anteile nach § 3b EStG, die unabhängig vom Tarifvertrag für jeden Arbeitnehmer gelten. Beide unterscheiden sich in Höhe, Zeiten und Zweck, dieser Artikel trennt sie klar.
Zwei verschiedene Zuschlagssysteme
Der tarifliche Zuschlag ist ein Lohnbestandteil, den ein Lohntarifvertrag zwischen BDSW-Landesgruppe und ver.di für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit vorschreibt. Er wird auf den tatsächlichen Stundenlohn berechnet und ist in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig wie der Grundlohn.
Der Zuschlag nach § 3b EStG ist dagegen keine eigene Zahlung, sondern eine Steuerbefreiung für einen Zuschlag, den der Arbeitgeber ohnehin zahlt, egal ob tariflich vereinbart oder freiwillig. Er senkt die Steuerlast auf einen bereits gezahlten Zuschlag, schafft aber selbst keinen Zahlungsanspruch.
Tarifliche Zuschläge, Beispiel Bayern
Wie hoch ein tariflicher Zuschlag ausfällt, regelt jedes Bundesland einzeln. Im Lohntarifvertrag Nr. 39 für Sicherheitsdienstleistungen in Bayern, gültig ab 1. Januar 2025, beträgt der Nachtzuschlag in der Zeit von 20:00–06:00 Uhr 23 Prozent des tatsächlichen Stundenlohns, zusätzlich zu einem eventuellen Sonn- oder Feiertagszuschlag:
- Feiertag, 06:00–20:00 Uhr: 100 Prozent
- Feiertag, 20:00–06:00 Uhr: 77 Prozent
- Sonntag, 06:00–20:00 Uhr: 26 Prozent
- Sonntag, 20:00–06:00 Uhr: 3 Prozent
Wenn mehrere tarifliche Zuschläge zusammentreffen
Treffen Feiertags- und Sonntagszuschlag zusammen, wird nach diesem Tarifvertrag der jeweils höhere gezahlt, der Nachtzuschlag kommt aber immer zusätzlich hinzu. Andere Bundesländer legen eigene Sätze fest; maßgeblich ist immer der für Ihren Betrieb tatsächlich geltende Tarifvertrag, nicht das Bayern-Beispiel dieses Artikels.
Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG
§ 3b EStG befreit Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von der Lohnsteuer, soweit sie diese Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen:
- Nachtarbeit, 20:00–06:00 Uhr: 25 Prozent
- Nachtarbeit, 00:00–04:00 Uhr: 40 Prozent, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde (§ 3b Absatz 3 Nummer 1 EStG)
- Sonntagsarbeit: 50 Prozent
- Gesetzliche Feiertage sowie der 31. Dezember ab 14:00 Uhr: 125 Prozent
- 24. Dezember ab 14:00 Uhr, 25. und 26. Dezember sowie der 1. Mai: 150 Prozent
Die Grundlohn-Grenze bei § 3b EStG
Der Grundlohn wird dabei höchstens mit 50 € je Stunde angesetzt; ein höherer tatsächlicher Stundenlohn zählt für die Berechnung nur bis zu diesem Betrag. Beginnt eine Nachtschicht vor Mitternacht, gilt auch die Zeit von 0:00 bis 4:00 Uhr des Folgetags als Sonntags- oder Feiertagsarbeit, wenn der Folgetag ein solcher ist.
Grenze für die Sozialversicherungsfreiheit
Steuerfrei ist nicht automatisch auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Nach § 1 SvEV bleiben Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nur beitragsfrei, soweit der zugrunde gelegte Grundlohn 25 € je Stunde nicht übersteigt, deutlich weniger als die steuerliche Grenze von 50 €.
Für die meisten Lohngruppen im Bewachungsgewerbe liegt der Stundenlohn klar unter 25 €, sodass diese Grenze in der Praxis selten greift. Bei höher vergüteten Tätigkeiten, etwa mit Zusatzqualifikation, lohnt sich ein Blick auf den tatsächlichen Grundlohn.
Nachtarbeitszuschlag nach dem Arbeitszeitgesetz
Unabhängig von Tarifvertrag und Steuerrecht verpflichtet § 6 Abs. 5 ArbZG den Arbeitgeber, Nachtarbeitnehmern ohne tarifliche Regelung eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf den Bruttoarbeitslohn zu gewähren. Näheres zu Ruhezeit und Höchstarbeitszeit steht im Artikel Arbeitszeitgesetz im Sicherheitsdienst.
Was in Ihre Kalkulation gehört
Für den Lohn zählt der tarifliche Zuschlag in voller Höhe, für die Steuerlast des Mitarbeiters der Anteil nach § 3b EStG. Für Ihre eigene Preiskalkulation gegenüber dem Kunden ist dagegen nur der tarifliche Zuschlag relevant, denn er bestimmt Ihre tatsächlichen Personalkosten. Wie ein Zuschlagsanteil in den Verrechnungssatz einfließt, zeigt der Artikel Stundensatz im Sicherheitsdienst kalkulieren.
Zuschläge in der Zeiterfassung
Zwei getrennte Fenster für eine Schicht, tariflich korrekt für den Lohn und mit einem eigenen Kundenfenster für die Abrechnung, lassen sich von Hand kaum fehlerfrei führen. Die Zeiterfassung von WachFlow berechnet die steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG automatisch aus den erfassten Stunden und hält sie technisch getrennt von den Zuschlägen in der Kundenabrechnung.
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen tariflichem und steuerfreiem Zuschlag?
- Der tarifliche Zuschlag ist ein zusätzlicher Lohnbestandteil aus dem Lohntarifvertrag und voll steuer- und beitragspflichtig. Der Zuschlag nach § 3b EStG ist keine eigene Zahlung, sondern befreit einen ohnehin gezahlten Zuschlag bis zu bestimmten Prozentsätzen von der Lohnsteuer.
- Wie hoch ist der steuerfreie Nachtzuschlag?
- 25 Prozent des Grundlohns für die Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr, 40 Prozent für die Zeit von 0:00 bis 4:00 Uhr, jeweils bezogen auf höchstens 50 € Grundlohn je Stunde.
- Sind Zuschläge auch sozialversicherungsfrei?
- Nur bis zu einem Grundlohn von 25 € je Stunde. Über dieser Grenze werden die Zuschläge sozialversicherungspflichtig, auch wenn sie weiterhin steuerfrei bleiben.
- Gilt für Silvester und Weihnachten ein höherer Zuschlag?
- Ja. Für den 24. Dezember ab 14:00 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai gilt ein steuerfreier Satz von 150 Prozent, für den 31. Dezember ab 14:00 Uhr und die übrigen gesetzlichen Feiertage 125 Prozent.
- Muss ich als Arbeitgeber überhaupt einen Nachtzuschlag zahlen?
- Ohne Tarifvertrag verlangt das Arbeitszeitgesetz entweder einen angemessenen Zuschlag oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage für Nachtarbeitnehmer. Ein Tarifvertrag kann die Höhe konkret festlegen.
- Welcher Zuschlag zählt für die Preiskalkulation gegenüber dem Kunden?
- Der tarifliche Zuschlag, weil er Ihre tatsächlichen Personalkosten erhöht. Die steuerliche Behandlung nach § 3b EStG betrifft nur die Abrechnung mit dem Mitarbeiter, nicht Ihre Kalkulation.
Quellen
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: 17. September 2026
