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Arbeitszeitgesetz im Sicherheitsdienst

Ratgeber · Stand: 17. September 2026

Das Arbeitszeitgesetz erlaubt im Sicherheitsdienst grundsätzlich acht, ausnahmsweise zehn Stunden Arbeit am Tag, dazu elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit danach. Ein durchgehender 12-Stunden-Dienst ist damit im Gesetz selbst nicht der Normalfall, sondern nur über einen Tarifvertrag mit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zulässig, ein Thema, das bereits beim Dienstplan erstellen mitgedacht werden sollte.

Werktägliche Höchstarbeitszeit und Ausgleich (§ 3 ArbZG)

Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 Satz 1 ArbZG). Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG).

Im Sicherheitsdienst mit seinen häufigen 8- und 12-Stunden-Diensten ist dieser Ausgleichszeitraum der entscheidende Hebel: Wer an einem Tag zehn Stunden arbeitet, muss das im Schnitt der folgenden Monate wieder auf acht Stunden ausgleichen, nicht an einem einzelnen Tag.

Pausen (§ 4 ArbZG)

Ab mehr als sechs Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause Pflicht, ab mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten (§ 4 Satz 1 ArbZG). Die Pause darf in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG); länger als sechs Stunden am Stück ohne jede Pause ist nicht zulässig (§ 4 Satz 3 ArbZG).

Ruhezeit: elf Stunden zwischen zwei Diensten (§ 5 ArbZG)

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit steht jedem Mitarbeiter eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Für einzelne Branchen wie Krankenhäuser, Gaststätten oder Verkehrsbetriebe erlaubt § 5 Abs. 2 ArbZG eine Kürzung um bis zu eine Stunde bei Ausgleich innerhalb eines Monats; das Bewachungsgewerbe zählt nicht zu diesen Branchen.

Genau hier entstehen im Sicherheitsdienst die meisten Konflikte: Wechselt ein Mitarbeiter von einer Spät- in eine Frühschicht oder springt er kurzfristig für eine ausgefallene Nachtschicht ein, reißt die Ruhezeit schnell unter elf Stunden.

Nachtarbeit (§ 6 ArbZG)

Für Nachtarbeitnehmer gilt dieselbe werktägliche Grenze von acht, ausnahmsweise zehn Stunden, allerdings mit einem kürzeren Ausgleichszeitraum von einem Kalendermonat oder vier Wochen statt sechs Monaten (§ 6 Abs. 2 ArbZG).

Nachtarbeitnehmer haben zudem Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn der Tätigkeit und danach in der Regel alle drei Jahre, ab dem 50. Lebensjahr jährlich, auf Kosten des Arbeitgebers (§ 6 Abs. 3 ArbZG). Ohne tarifliche Regelung muss der Arbeitgeber außerdem eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag für die Nachtarbeit gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG).

12-Stunden-Dienste: wann sie zulässig sind

Ein durchgehender 12-Stunden-Dienst ist im ArbZG selbst nicht als Regelfall vorgesehen. Eine Verlängerung über zehn Stunden hinaus ist nach § 7 Abs. 1 ArbZG nur über einen Tarifvertrag oder eine tarifvertraglich zugelassene Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich, und nur, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst in die Arbeitszeit fällt. Auch dann bleibt die wöchentliche Obergrenze bestehen: Im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten dürfen 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden (§ 7 Abs. 8 ArbZG).

Der bundesweite Manteltarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen zwischen dem BDSW und der Gewerkschaft ÖD macht von dieser Öffnung Gebrauch: Er lässt eine Verlängerung ohne Ausgleich über zehn Stunden hinaus zu, wenn Arbeitsbereitschaft regelmäßig und erheblich anfällt, erlaubt eine 24-Stunden-Schicht in seiner Fassung vom 23. August 2018 aber ausdrücklich nur im Werkfeuerwehrdienst und beim Objektschutz militärischer Anlagen, nicht generell für jeden Objektschutz. Ob und in welcher Fassung ein Tarifvertrag für einen konkreten Betrieb gilt, ist im Einzelfall zu prüfen, etwa über eine Allgemeinverbindlicherklärung oder die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband.

Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 9 bis 11 ArbZG)

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 ArbZG). § 10 Abs. 1 Nr. 13 ArbZG nimmt das Bewachungsgewerbe und die Bewachung von Betriebsanlagen ausdrücklich von diesem Verbot aus, Sicherheitsdienste dürfen also auch sonn- und feiertags eingesetzt werden.

Wer an einem Sonntag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen, bei Feiertagsarbeit auf einem Werktag innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG); mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen für jeden Mitarbeiter beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Auch von dieser Ausgleichspflicht können Tarifverträge abweichen: Der BDSW-Manteltarifvertrag sieht vor, dass für Feiertagsarbeit an einem Werktag kein Ersatzruhetag zu gewähren ist.

Aufzeichnungspflicht (§ 16 Abs. 2 ArbZG) und die BAG-Entscheidung

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss der Arbeitgeber die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Das Bundesarbeitsgericht ist darüber am 13. September 2022 hinausgegangen: In einem Grundsatzbeschluss (1 ABR 22/21) entschied es, dass Arbeitgeber bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst werden, nicht erst die Überstunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt; er ist zum Stand dieser Seite noch nicht Gesetz, sodass die hier beschriebenen Grenzen unverändert gelten.

Typische Fehler im Dienstplan

Zwei Muster tauchen in der Praxis immer wieder auf: der direkte Wechsel von einer Spätschicht in eine frühe Frühschicht, der die elf Stunden Ruhezeit unbemerkt unterschreitet, und die kurzfristige Doppelschicht bei einem Ausfall, die entweder die tägliche Höchstarbeitszeit oder die anschließende Ruhezeit reißt.

Beide Fehler entstehen selten aus Absicht, sondern weil zum Zeitpunkt der Zuweisung niemand die vorherige Schicht im Kopf hat. Die Dienstplanung von WachFlow prüft deshalb bei jeder Zuweisung automatisch Ruhezeit und 48-Stunden-Woche und zeigt einen Verstoß als Warnung, blockiert die Zuweisung aber nicht, damit eine Notbesetzung bei einem Nachtausfall möglich bleibt. Wer eine Warnung bewusst übersteuert, hinterlässt dafür einen Grund.

Wie man es praktisch prüft

Ohne Software bleibt nur der Blick in die letzten elf Stunden vor jeder neuen Zuweisung und in den Durchschnitt der letzten sechs Kalendermonate, für jeden Mitarbeiter einzeln. Das ist bei wenigen Objekten machbar, wird aber schnell fehleranfällig, sobald mehrere Disponenten gleichzeitig planen.

Zusammen mit der Zeiterfassung lässt sich außerdem prüfen, ob die tatsächlich gearbeitete Zeit von der geplanten abweicht, was für die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG und für die Einhaltung der Ruhezeit gleichermaßen zählt.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden am Stück darf ich im Sicherheitsdienst arbeiten?
Grundsätzlich acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise bis zu zehn Stunden mit Ausgleich innerhalb von sechs Monaten (§ 3 ArbZG).
Sind 12-Stunden-Schichten im Sicherheitsdienst erlaubt?
Nur über einen Tarifvertrag oder eine tarifvertraglich zugelassene Betriebsvereinbarung, wenn regelmäßig Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt (§ 7 ArbZG). Ohne eine solche Regelung gilt die Zehn-Stunden-Grenze.
Wie lang muss die Ruhezeit zwischen zwei Diensten sein?
Mindestens elf Stunden ununterbrochen nach Ende der täglichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Das Bewachungsgewerbe gehört nicht zu den Branchen, in denen diese Zeit gesetzlich verkürzt werden darf.
Darf ich im Sicherheitsdienst sonntags arbeiten?
Ja, § 10 Abs. 1 Nr. 13 ArbZG nimmt das Bewachungsgewerbe ausdrücklich von der Sonn- und Feiertagsruhe aus. Für Sonntagsarbeit ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren, für Arbeit an einem Feiertag auf einem Werktag innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG), soweit ein Tarifvertrag nichts anderes regelt.
Muss die Arbeitszeit im Sicherheitsdienst aufgezeichnet werden?
Ja. § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt die Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit, und nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 müssen Arbeitgeber ohnehin Beginn und Ende jeder täglichen Arbeitszeit erfassen.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Ruhezeit?
WachFlow zeigt einen solchen Konflikt bei der Zuweisung als Warnung an, blockiert sie aber nicht, damit eine Notbesetzung möglich bleibt. Die rechtliche Verantwortung für einen tatsächlichen Verstoß bleibt beim Arbeitgeber.

Quellen

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: 17. September 2026