Haftpflichtversicherung im Bewachungsgewerbe
Ratgeber · Stand: 17. September 2026
Ohne Nachweis einer Haftpflichtversicherung erteilt keine Behörde die Erlaubnis nach § 34a GewO. § 14 BewachV legt dafür feste Mindestversicherungssummen je Schadensereignis fest. Dieser Ratgeber zeigt die Summen im Wortlaut, was der Vertrag abdecken muss, was Betriebe häufig zusätzlich versichern und wovon die Kosten abhängen.
Warum die Versicherung Pflicht ist
Nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt. Die Versicherung ist damit keine freiwillige Absicherung, sondern eine von vier Voraussetzungen für die Erlaubnis selbst, neben Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnissen und Sachkundenachweis. Wie diese vier Voraussetzungen und die Fristen danach zusammenhängen, zeigt der Ratgeber zu § 34a GewO.
Die Mindestversicherungssummen im Wortlaut
Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 BewachV beträgt die Mindestversicherungssumme je Schadensereignis:
- für Personenschäden 1.000.000 Euro
- für Sachschäden 250.000 Euro
- für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro
- für reine Vermögensschäden 12.500 Euro
Jahresbegrenzung und Ausnahme für zwei Risiken
Die Leistungen des Versicherungsunternehmens für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BewachV auf den doppelten Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Die Risiken Abhandenkommen bewachter Sachen und reine Vermögensschäden sind nach § 14 Absatz 2 Satz 3 BewachV von der Versicherungspflicht ausgenommen, aber nur, soweit der Gewerbetreibende ausschließlich für Auftraggeber tätig wird, die sich mit dieser Einschränkung nachweislich schriftlich einverstanden erklärt haben. Ohne diese Zustimmung des Auftraggebers gilt die Versicherungspflicht für alle vier Positionen uneingeschränkt.
Was der Versicherungsvertrag abdecken muss
Nach § 14 Absatz 3 BewachV muss der Vertrag Deckung für die aus der gewerblichen Tätigkeit entstehenden Haftpflichtgefahren für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gewähren, und zwar auch für Schäden, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, also für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie angestellte Wachpersonen, soweit diese nicht selbst zu einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind.
Ist der Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter mehrerer Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für jede Gesellschaft ein eigener Versicherungsvertrag bestehen, der Vertrag kann aber auch die eigene Tätigkeit des Gewerbetreibenden mit abdecken.
Nachweis gegenüber der Behörde und Aufbewahrung
Der Versicherungsnachweis gehört zu den Antragsunterlagen für die Erlaubnis nach § 34a GewO; fehlt er, wird die Erlaubnis versagt. Nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 BewachV muss der Gewerbetreibende den Versicherungsvertrag zudem als Beleg sammeln, aufzubewahren nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 BewachV bis drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Vertrag endete.
Mehr zum gesamten Ablauf der Erlaubniserteilung, inklusive Sachkundeprüfung und Bewacherregister, steht im Ratgeber zur Gründung einer Sicherheitsfirma.
Was Betriebe zusätzlich versichern
Über die gesetzlichen Mindestsummen hinaus versichern Bewachungsunternehmen in der Praxis oft höhere Deckungssummen, wenn Auftraggeber vertraglich mehr verlangen, als § 14 BewachV vorschreibt, etwa bei Objekten mit besonders hohem Sachwert. Häufig ergänzt werden außerdem eine erweiterte Deckung für Schlüsselverlust, etwa wenn durch einen verlorenen Generalschlüssel eine ganze Schließanlage ausgetauscht werden muss, sowie eine Elektronik- oder Inhaltsversicherung für die eigene technische Ausstattung.
Ob und in welcher Höhe eine Zusatzdeckung sinnvoll ist, hängt vom einzelnen Auftrag und Objekt ab und ist eine Frage an den Versicherer oder Versicherungsmakler, keine pauschale Empfehlung.
Wovon die Kosten abhängen
Eine feste Prämie für „die“ Haftpflichtversicherung im Bewachungsgewerbe gibt es nicht, die Berechnung ist individuell. Maßgeblich sind unter anderem die Betriebsgröße, gemessen an Mitarbeiterzahl oder Umsatz, die Art der Tätigkeiten, etwa reiner Objektschutz gegenüber risikoreicheren Einsätzen, die eigene Schadenhistorie, ob nur die Mindestsummen oder höhere Deckungssummen versichert werden, und zusätzlich vereinbarte Bausteine wie Schlüsselverlust oder erweiterte Vermögensschadendeckung.
Für einen verlässlichen Betrag führt kein Weg an einem Angebot vorbei: Versicherer oder Versicherungsmakler kalkulieren anhand der tatsächlichen Betriebsdaten, eine seriöse Schätzung ohne diese Angaben gibt es nicht. Ein Überblick, welche weiteren Nachweise und Abläufe ab dem ersten Mitarbeiter dazukommen, steht unter Software für Sicherheitsfirmen.
Häufige Fragen
- Wie hoch muss die Haftpflichtversicherung für ein Bewachungsunternehmen mindestens sein?
- Nach § 14 Absatz 2 BewachV je Schadensereignis 1.000.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden, 15.000 Euro für abhandengekommene bewachte Sachen und 12.500 Euro für reine Vermögensschäden.
- Kann ich auf die Versicherung für Vermögensschäden verzichten?
- Nur wenn Sie ausschließlich für Auftraggeber tätig sind, die dieser Einschränkung nachweislich schriftlich zugestimmt haben, § 14 Absatz 2 Satz 3 BewachV. Ohne diese Zustimmung gilt die Versicherungspflicht uneingeschränkt.
- Muss ich die Versicherung der Behörde nachweisen?
- Ja. Ohne den Nachweis einer Haftpflichtversicherung wird die Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GewO versagt.
- Deckt die Pflichtversicherung auch Schäden durch meine Mitarbeiter?
- Ja, nach § 14 Absatz 3 BewachV muss der Vertrag auch Schäden abdecken, für die der Gewerbetreibende nach § 278 oder § 831 BGB für seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einzustehen hat.
- Was kostet eine Haftpflichtversicherung für ein Bewachungsunternehmen?
- Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Die Prämie hängt unter anderem von Betriebsgröße, Tätigkeitsart, Schadenhistorie und Deckungssumme ab und wird individuell vom Versicherer kalkuliert.
- Wie lange muss der Versicherungsvertrag aufbewahrt werden?
- Nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 BewachV bis drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Vertrag endete.
- Gilt die Mindestsumme pro Schaden oder pro Jahr?
- Pro Schadensereignis. Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres kann nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BewachV auf den doppelten Betrag der Mindestsumme begrenzt werden.
Quellen
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: 17. September 2026
