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Dienstausweis im Sicherheitsdienst: Was drauf muss

Ratgeber · Stand: 17. September 2026

§ 18 BewachV schreibt für den Dienstausweis genau vor, was draufsteht, wer ihn wann mitführen muss und wann zusätzlich ein Namensschild oder eine Kennnummer sichtbar zu tragen ist. Dieser Ratgeber ordnet die Pflichtangaben, den Bezug zum Bewacherregister und die Bußgeldfolgen bei Verstößen.

Ausstellungspflicht vor dem ersten Einsatz

Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 BewachV muss der Gewerbetreibende jeder Wachperson spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Ausweis ausstellen. Der Zeitpunkt ist derselbe wie bei der Dienstanweisung: vor dem ersten Dienst, nicht danach.

Nach § 18 Absatz 4 BewachV gilt das entsprechend auch für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden. Wer also im eigenen Betrieb mitbewacht, braucht denselben Ausweis wie die angestellten Wachpersonen.

Pflichtangaben auf dem Ausweis

Nach § 18 Absatz 1 Satz 2 BewachV muss der Ausweis diese fünf Angaben enthalten:

  • Familienname und Vornamen der Wachperson
  • Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden
  • Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, sofern diese von Namen oder Anschrift des Gewerbetreibenden abweichen
  • Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten
  • Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Bewachungsunternehmens

Deutlich von amtlichen Ausweisen unterscheiden

Nach § 18 Absatz 1 Satz 3 BewachV muss der Ausweis so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet. Ein Dienstausweis im Layout eines Polizei- oder Behördenausweises ist damit unzulässig, unabhängig davon, ob die Pflichtangaben vollständig sind.

Mitführen und Vorzeigen im Dienst

Nach § 18 Absatz 2 BewachV ist jede Wachperson verpflichtet, den Ausweis zusammen mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämtern, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.

Der Dienstausweis allein genügt also nicht: Er muss zusammen mit einem echten Ausweisdokument mitgeführt werden, weil erst die Kombination die im Bewacherregister hinterlegte Identität bestätigt.

Namensschild oder Kennnummer

Zusätzlich zum Ausweis schreibt § 18 Absatz 3 BewachV für bestimmte Tätigkeiten ein sichtbares Namensschild vor: Wer eine Tätigkeit nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 oder 3 bis 5 GewO ausübt, muss während dieser Tätigkeit sichtbar ein Schild mit Namen oder Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs tragen. Das betrifft Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, den Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken sowie die Bewachung von Asylunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen.

Für die Bewachung von Asylunterkünften und Großveranstaltungen gilt die Schildpflicht nach § 18 Absatz 3 Satz 2 BewachV auch für Wachpersonen in nicht leitender Funktion, nicht nur für die Leitung vor Ort. Der Schutz vor Ladendieben (§ 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 GewO) ist in der Aufzählung des § 18 Absatz 3 BewachV nicht genannt.

Der Bezug zum Bewacherregister

Die Bewacherregisteridentifikationsnummern auf dem Ausweis (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BewachV) sind kein Zufall: Jede Wachperson muss vor ihrem ersten Einsatz im Bewacherregister angemeldet sein, mit ihren Zuverlässigkeits- und Qualifikationsdaten. Der Ausweis macht diese Anmeldung bei einer Kontrolle vor Ort direkt nachprüfbar. Details zur Anmeldung und zum Ablauf vor dem ersten Einsatz stehen im Ratgeber zum Bewacherregister.

In WachFlow liegen diese Registerdaten in derselben Personalakte wie Unterrichtung, Sachkunde und weitere Fristen je Mitarbeiter, statt über mehrere Listen verteilt zu sein.

Rückgabe bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Eine eigene Vorschrift zur Rückgabe des Dienstausweises beim Ausscheiden einer Wachperson nennt § 18 BewachV nicht wörtlich. In der Praxis empfiehlt sich die Rückgabe trotzdem: Der Ausweis trägt die Registeridentifikationsnummer des Unternehmens, und ein im Umlauf verbliebener Ausweis kann nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu Verwechslungen führen, wer tatsächlich noch für den Betrieb tätig ist.

Bußgeldrahmen bei Verstößen

Nach § 22 Absatz 1 BewachV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b GewO, wer den Ausweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt (Nummer 4), ihn nicht mitführt oder nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig vorzeigt (Nummer 5), das vorgeschriebene Namensschild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt (Nummer 6) oder es nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt (Nummer 7).

Der Bußgeldrahmen liegt nach § 144 Absatz 4 GewO in all diesen Fällen bei bis zu 3.000 Euro. Wie diese Nachweise mit den übrigen § 34a-Fristen eines Mitarbeiters zusammenhängen, zeigt der Ratgeber zu § 34a GewO.

Häufige Fragen

Was muss auf dem Dienstausweis im Sicherheitsdienst stehen?
Nach § 18 Absatz 1 Satz 2 BewachV: Familienname und Vornamen der Wachperson, Name und Anschrift des Gewerbetreibenden, gegebenenfalls abweichende Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, die Unterschriften beider Seiten sowie die Bewacherregisteridentifikationsnummern von Wachperson und Unternehmen.
Muss der Ausweis immer mitgeführt werden?
Ja, nach § 18 Absatz 2 BewachV zusammen mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument, und auf Verlangen von Ordnungsamt, Polizei oder Zoll vorzuzeigen.
Wer muss zusätzlich ein Namensschild oder eine Kennnummer tragen?
Wachpersonen bei Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum, im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken sowie bei der Bewachung von Asylunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen, nach § 18 Absatz 3 BewachV in Verbindung mit § 34a Absatz 1a GewO.
Gilt die Schildpflicht auch für Wachpersonen ohne Leitungsfunktion?
Bei der Bewachung von Asylunterkünften und Großveranstaltungen ja, § 18 Absatz 3 Satz 2 BewachV erstreckt sie ausdrücklich auf jede Wachperson in nicht leitender Funktion.
Darf der Dienstausweis wie ein amtlicher Ausweis aussehen?
Nein, § 18 Absatz 1 Satz 3 BewachV verlangt, dass sich der Ausweis von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.
Muss der Ausweis beim Ausscheiden zurückgegeben werden?
Eine eigene Vorschrift dazu nennt § 18 BewachV nicht. In der Praxis ist die Rückgabe trotzdem üblich, da der Ausweis die Registerdaten des Unternehmens trägt.
Was droht, wenn der Ausweis fehlt oder nicht vorgezeigt wird?
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 BewachV im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b GewO, mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 3.000 Euro nach § 144 Absatz 4 GewO.

Quellen

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: 17. September 2026