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Bewacherregister: Was es ist und wer was meldet

Ratgeber · Stand: 17. September 2026

Das Bewacherregister ist die zentrale Datenbank, über die Behörden das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO kontrollieren. Dieser Ratgeber erklärt, wer das Register betreibt, wer eine Wachperson vor dem ersten Einsatz anmelden muss und welche Fristen dabei gelten.

Was ist das Bewacherregister

Das Bewacherregister ist eine zentrale elektronische Datenbank für das Bewachungsgewerbe. Rechtsgrundlage ist § 11b GewO: Das Register soll den Vollzug von § 34a GewO unterstützen, indem es Behörden bei Kontrollen einen schnellen Zugriff auf Zuverlässigkeits- und Qualifikationsdaten von Gewerbetreibenden, Leitungspersonal und Wachpersonen gibt.

Die Erlaubnis- und Nachweispflichten selbst stehen im Ratgeber § 34a GewO für den Betrieb; hier geht es nur um das Register und seine Meldepflichten.

Wer betreibt das Register

Seit dem 10. Oktober 2022 führt das Statistische Bundesamt das Bewacherregister als Registerbehörde, organisatorisch getrennt von der amtlichen Statistik. Zuvor, seit der Einführung am 1. Juni 2019, lag die Aufgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Über die Erlaubnis und die Zuverlässigkeit selbst entscheidet weiterhin die für § 34a zuständige Behörde vor Ort, meist das Gewerbe- oder Ordnungsamt. Das Statistische Bundesamt stellt nur die technische Infrastruktur des Registers bereit und trifft im Erlaubnisverfahren keine eigenen Entscheidungen.

Wer meldet was: Gewerbetreibender und Wachperson

Meldepflichtig ist der Gewerbetreibende, nicht die einzelne Wachperson. Nach § 16 BewachV in Verbindung mit § 11b GewO trägt der Betrieb Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Meldeanschrift, die Wohnorte der letzten fünf Jahre sowie die Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen der Person ein.

Behörden tragen ihrerseits die Ergebnisse aus Erlaubniserteilung, Versagung und Zuverlässigkeitsprüfung unverzüglich ein. Änderungen, die der Gewerbetreibende selbst feststellt, muss er spätestens 14 Tage nach Kenntnis melden (§ 11b GewO).

Ablauf vor dem ersten Einsatz einer Wachperson

Bevor eine Wachperson erstmals eingesetzt wird, muss der Gewerbetreibende sie im Bewacherregister anmelden. § 16 BewachV ist eindeutig: Beschäftigen darf der Betrieb die Person erst, wenn das Anmeldeverfahren nach § 16 Absatz 2 und 3 BewachV durchlaufen und die entsprechende Bestätigung eingegangen ist.

Praktisch bedeutet das: Anmeldung, Prüfung der Angaben und Rückmeldung liegen vor dem ersten Diensttag, nicht danach. Endet das Beschäftigungsverhältnis, ist die Person spätestens sechs Wochen später wieder abzumelden.

Die Rolle der Behörde

Die für § 34a zuständige Behörde nutzt das Register, um bei der Erlaubniserteilung und bei der wiederkehrenden Zuverlässigkeitsprüfung Auskünfte einzuholen, unter anderem eine Stellungnahme des Verfassungsschutzes (§ 34a Absatz 1 GewO). Bei einer Kontrolle vor Ort kann sie den Status einer Wachperson im Register nachvollziehen, ohne Papierunterlagen anzufordern.

Zugang für Unternehmen

Gewerbetreibende melden sich für den eigenen Betrieb über das offizielle Online-Portal des Bewacherregisters an und pflegen dort ihre Wachpersonen und ihr Leitungspersonal. Zugangsdaten und Berechtigungen sind je Betrieb persönlich, eine Anmeldung über ein fremdes Konto ist nicht vorgesehen.

Wer unsicher ist, ob eine bestimmte Tätigkeit im eigenen Betrieb meldepflichtig ist, klärt das am besten direkt mit dem zuständigen Gewerbeamt, nicht über eine allgemeine Annahme.

Typische Fehler bei der Meldung

In der Praxis tauchen bei der Registerpflege immer wieder dieselben Fehler auf:

  • Ein neuer Mitarbeiter beginnt den Dienst, bevor die Anmeldung bestätigt ist
  • Die Abmeldung nach Beschäftigungsende wird vergessen oder verspätet vorgenommen
  • Ein aktualisierter Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis wird nicht innerhalb der Meldefrist nachgetragen
  • Ein Subunternehmer wird eingesetzt, ohne zu prüfen, ob dessen eigene Meldung vollständig ist

Zusammenspiel mit § 34a im Betrieb

Die Meldung im Bewacherregister ersetzt nicht die eigene Übersicht im Betrieb: Ablaufdaten von Unterrichtung, Sachkundeprüfung und weiteren Nachweisen müssen weiterhin selbst nachgehalten werden, damit niemand ohne gültigen Nachweis eingeplant wird. Die rechtlichen Grundlagen dazu stehen im Ratgeber § 34a GewO, die praktische Fristenübersicht bei den § 34a-Nachweisen in WachFlow.

Häufige Fragen

Was ist das Bewacherregister?
Eine zentrale elektronische Datenbank für das Bewachungsgewerbe nach § 11b GewO. Sie unterstützt Behörden beim Vollzug von § 34a GewO und speichert Daten zu Gewerbetreibenden, Leitungspersonal und Wachpersonen.
Wer betreibt das Bewacherregister?
Seit dem 10. Oktober 2022 das Statistische Bundesamt als Registerbehörde. Zuvor, seit der Einführung 2019, lag die Aufgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Wer muss eine Wachperson im Bewacherregister anmelden?
Der Gewerbetreibende, nicht die Wachperson selbst. Er trägt die persönlichen Daten und die Nachweise zu Sachkunde oder Unterrichtung ein.
Darf ein Mitarbeiter schon arbeiten, bevor die Anmeldung im Bewacherregister abgeschlossen ist?
Nein. Nach § 16 BewachV darf der Betrieb die Person erst beschäftigen, wenn das Anmeldeverfahren durchlaufen und die Bestätigung eingegangen ist.
Wie lange nach dem Ausscheiden muss ein Mitarbeiter abgemeldet werden?
Spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Entscheidet das Statistische Bundesamt über die Erlaubnis nach § 34a?
Nein. Es betreibt nur die technische Infrastruktur des Registers. Über Erlaubnis und Zuverlässigkeit entscheidet weiterhin die zuständige Behörde vor Ort.
Was hat das Bewacherregister mit den betrieblichen § 34a-Fristen zu tun?
Das Register erfüllt die Meldepflicht gegenüber der Behörde, ersetzt aber nicht die eigene Übersicht im Betrieb über Ablaufdaten von Unterrichtung und Sachkundeprüfung.

Quellen

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: 17. September 2026