§ 34a GewO: Unterrichtung, Sachkundeprüfung und Fristen
Ratgeber · Stand: 17. September 2026
§ 34a GewO regelt, wer in Deutschland gewerbsmäßig bewachen darf: mit einer Erlaubnis für den Betrieb, einer Unterrichtung oder Sachkundeprüfung für das Personal und einer wiederkehrenden Zuverlässigkeitsprüfung. Dieser Ratgeber ordnet die Begriffe, zeigt für welche Tätigkeiten die Sachkundeprüfung Pflicht ist und welche Fristen ein Betrieb im Blick behalten muss.
Die Erlaubnis des Unternehmers nach § 34a Abs. 1 GewO
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, braucht dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34a Absatz 1 Satz 1 GewO). Die Behörde kann die Erlaubnis mit Auflagen verbinden.
Versagt wird die Erlaubnis unter anderem bei fehlender Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder Betriebsleiters, bei ungeordneten Vermögensverhältnissen, bei fehlendem Sachkundenachweis über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen des Gewerbes vor der Industrie- und Handelskammer und bei fehlendem Nachweis einer Haftpflichtversicherung. Für den Gewerbetreibenden selbst reicht die einfache Unterrichtung also nicht, er braucht die Sachkundeprüfung.
Unterrichtung oder Sachkundeprüfung: Wer braucht was
Für Wachpersonen verlangt § 34a Absatz 1a GewO grundsätzlich einen Nachweis über eine Unterrichtung durch die IHK. Nach § 6 BewachV umfasst diese Unterrichtung mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und deckt nach § 7 BewachV sieben festgelegte Sachgebiete ab, etwa das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bürgerliches Recht sowie Straf- und Verfahrensrecht.
Für den Gewerbetreibenden und den Betriebsleiter reicht die Unterrichtung dagegen nicht: § 34a Absatz 1 GewO verlangt hier den Nachweis der Sachkundeprüfung vor der IHK (§§ 9 bis 11 BewachV). Sie besteht aus einem schriftlichen Teil und, bei bestandenem schriftlichem Teil, einem mündlichen Teil vor einem Prüfungsausschuss.
Für welche Tätigkeiten ist die Sachkundeprüfung für Wachpersonal Pflicht
Auch für bestimmte Wachpersonen reicht die Unterrichtung nicht aus. § 34a Absatz 1a GewO verlangt für folgende Tätigkeiten den vollen Sachkundenachweis:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
- Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende in leitender Funktion
- Bewachung zugangsgeschützter Großveranstaltungen in leitender Funktion
Zuverlässigkeitsprüfung und Regelüberprüfung
Vor der Erlaubniserteilung prüft die Behörde die Zuverlässigkeit über eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine polizeiliche Stellungnahme und eine Stellungnahme des Verfassungsschutzes, die über das Bewacherregister eingeholt wird (§ 34a Absatz 1 GewO).
Diese Prüfung endet nicht mit der Erlaubniserteilung: Die Behörde muss den Gewerbetreibenden danach in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf seine Zuverlässigkeit überprüfen (§ 34a Absatz 1 GewO). Ergibt die Prüfung, dass die Zuverlässigkeit fehlt, kann die Behörde die Erlaubnis widerrufen. Für Wachpersonen und Betriebsleiter gilt ein eigener Hebel: Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, kann die Behörde dem Gewerbetreibenden deren Beschäftigung untersagen (§ 34a Absatz 4 GewO).
Der Bezug zum Bewacherregister
Seit 2019 führt eine zentrale Datenbank, das Bewacherregister, Daten zu Gewerbetreibenden, Leitungspersonal und Wachpersonen; Rechtsgrundlage ist § 11b GewO. Seit dem 10. Oktober 2022 betreibt das Statistische Bundesamt das Register, zuvor lag die Aufgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Das Register unterstützt die Behörden beim Vollzug von § 34a: Es macht die Zuverlässigkeits- und Qualifikationsdaten der Wachpersonen bei einer Kontrolle vor Ort schnell abrufbar. Was ein Betrieb dort konkret melden muss und wie der Ablauf vor dem ersten Einsatz einer Wachperson aussieht, steht im Ratgeber zum Bewacherregister.
Welche Nachweise im Betrieb vorliegen und aktuell sein sollten
Für eine Prüfung durch Kunde, Zoll oder Behörde sollten diese Nachweise je Mitarbeiter vorliegen und mit Ablaufdatum nachvollziehbar sein:
- Unterrichtungsnachweis oder Sachkundeprüfung, je nach Tätigkeit
- Aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung des Betriebs, spätestens alle fünf Jahre erneuert
- Nachweis der Haftpflichtversicherung mit den Mindestversicherungssummen nach § 14 BewachV
- Meldung und aktueller Stand im Bewacherregister nach § 11b GewO
Was bei abgelaufenen oder fehlenden Nachweisen droht
Wer ohne die erforderliche Erlaubnis bewacht, handelt ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 4 GewO). Wer gegen eine vollziehbare Auflage der Erlaubnis oder eine Beschäftigungsuntersagung nach § 34a Absatz 4 verstößt, riskiert bis zu 3.000 Euro (§ 144 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 GewO).
Auch Verstöße gegen Pflichten aus der Bewachungsverordnung, etwa bei Dienstanweisung, Ausweis oder Buchführung, sind nach § 22 BewachV ordnungswidrig, ebenso die Beschäftigung einer Wachperson entgegen § 16 Absatz 1 BewachV; der Rahmen liegt dort bei bis zu 3.000 Euro (§ 144 Absatz 2 Nummer 1b in Verbindung mit Absatz 4 GewO). Ob ein konkreter Einzelfall so eingestuft wird, entscheidet die zuständige Behörde; bei Unsicherheit ist das Gewerbeamt oder die IHK die richtige Anlaufstelle.
Fristen praktisch im Blick behalten
Unterrichtungsnachweise, Sachkundeprüfungen und weitere Pflichtnachweise haben je Mitarbeiter ein eigenes Ablaufdatum, und die Regelüberprüfung des Betriebs läuft auf einem eigenen Fünf-Jahres-Zyklus. Ohne eine zentrale Übersicht verteilt sich das schnell über mehrere Ordner und Excel-Listen.
§ 34a-Nachweise in WachFlow verwaltet diese Fristen je Mitarbeiter, warnt beim Einplanen vor einem abgelaufenen Pflichtnachweis und zeigt alle nahenden Fristen für den ganzen Betrieb auf einen Blick. Wie das mit Dienstplan und Wachbuch zusammenspielt, zeigt die Übersicht zur Software für Sicherheitsfirmen.
Häufige Fragen
- Muss jeder Mitarbeiter im Sicherheitsdienst die Sachkundeprüfung ablegen?
- Nein. Die meisten Wachpersonen benötigen nur den Unterrichtungsnachweis nach § 34a Absatz 1a GewO. Die volle Sachkundeprüfung ist nur für bestimmte Tätigkeiten Pflicht, etwa Kontrollgänge im öffentlichen Raum oder die leitende Bewachung von Großveranstaltungen.
- Was ist der Unterschied zwischen Unterrichtung und Sachkundeprüfung?
- Die Unterrichtung ist ein mindestens 40-stündiger Lehrgang bei der IHK ohne Bestehen oder Nichtbestehen (§ 6 BewachV). Die Sachkundeprüfung ist eine echte Prüfung aus schriftlichem und mündlichem Teil vor der IHK (§§ 9 bis 11 BewachV) und für Gewerbetreibende, Betriebsleiter sowie bestimmte Tätigkeiten Pflicht.
- Braucht der Inhaber einer Sicherheitsfirma selbst die Sachkundeprüfung?
- Ja. Für den Gewerbetreibenden und den Betriebsleiter verlangt § 34a Absatz 1 GewO den Nachweis der Sachkundeprüfung vor der IHK, die einfache Unterrichtung genügt hier nicht.
- Wie oft wird die Zuverlässigkeit eines Sicherheitsunternehmens überprüft?
- Die Behörde überprüft die Zuverlässigkeit in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren erneut (§ 34a Absatz 1 GewO).
- Was passiert, wenn ein Pflichtnachweis abläuft?
- Wer eine Wachperson ohne die nach § 16 BewachV erforderlichen Voraussetzungen beschäftigt, handelt ordnungswidrig, der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 3.000 Euro (§ 22 BewachV, § 144 GewO). Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Person, kann die Behörde ihre Beschäftigung untersagen (§ 34a Absatz 4 GewO).
- Was hat das Bewacherregister mit § 34a zu tun?
- Das Bewacherregister nach § 11b GewO speichert die für § 34a relevanten Daten zu Gewerbetreibenden, Leitungspersonal und Wachpersonen und unterstützt die Behörden bei der Kontrolle vor Ort.
- Wie hoch ist die Prüfungsgebühr für die Sachkundeprüfung?
- Die Gebühr legt jede IHK selbst fest. Bei der IHK Aachen kostet die Gesamtprüfung 122 Euro, eine Wiederholungsprüfung 96 Euro; verbindlich ist immer die Gebührenordnung der zuständigen IHK vor Ort.
Quellen
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
- § 11b GewO – Bewacherregister; Verordnungsermächtigung
- Bewachungsverordnung (BewachV) – Inhaltsübersicht
- § 144 GewO – Bußgeldvorschriften
- IHK Aachen: Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
- Statistisches Bundesamt: Übernahme des Bewacherregisters vom BAFA
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: 17. September 2026
