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Dienstanweisung im Sicherheitsdienst: Pflicht und Aufbau

Ratgeber · Stand: 17. September 2026

Die Dienstanweisung ist keine Formalität, sondern eine Pflicht aus § 17 BewachV: Der Gewerbetreibende muss den Wachdienst durch eine Dienstanweisung regeln, sie vor dem ersten Einsatz aushändigen und gegen Empfangsbescheinigung bestätigen lassen. Dieser Ratgeber zeigt den vorgeschriebenen Mindestinhalt, den Aufbau einer allgemeinen und einer objektbezogenen Dienstanweisung als Muster und was DGUV Vorschrift 23 zusätzlich verlangt.

Die Pflicht aus § 17 Absatz 1 BewachV

Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BewachV hat der Gewerbetreibende den Wachdienst durch eine Dienstanweisung zu regeln. Zwei Inhalte schreibt die Vorschrift dabei wörtlich vor: Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Und sie muss bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzeigen muss.

Diese zwei Punkte sind der gesetzliche Mindestinhalt, keine abschließende Liste. In der Praxis regelt eine brauchbare Dienstanweisung deutlich mehr: Verhalten bei Vorkommnissen, Meldewege, Zutrittsregeln, Ansprechpartner.

Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung

Nach § 17 Absatz 2 BewachV muss der Gewerbetreibende jeder Wachperson vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Abdruck der Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung aushändigen. Ohne diese Bescheinigung fehlt der Nachweis, dass die Person die Dienstanweisung überhaupt erhalten hat.

Ergänzend verlangt § 17 Absatz 3 BewachV eine schriftliche Verpflichtung jeder beschäftigten Person, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihr in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, auch nach ihrem Ausscheiden nicht unbefugt zu offenbaren. Beides gehört vor den ersten Dienst, nicht danach.

DGUV Vorschrift 23: Unterweisung und Meldepflicht

Neben der Bewachungsverordnung verlangt § 4 der DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“, dass der Unternehmer das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen regelt.

Die Vorschrift bleibt nicht bei der Ausgabe eines Dokuments stehen: Das Personal muss anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig unterwiesen werden, und sicherheitsgerechtes Verhalten bei besonderen Gefahren ist so weit wie möglich zu üben. Die Versicherten selbst sind verpflichtet, die Dienstanweisungen zu befolgen.

Allgemeine und objektbezogene Dienstanweisung

Weder § 17 BewachV noch DGUV Vorschrift 23 schreiben diese Zweiteilung wörtlich vor, in der Praxis hat sie sich aber durchgesetzt, weil eine einzelne Dienstanweisung sonst entweder zu allgemein bleibt oder bei jedem neuen Objekt komplett neu geschrieben werden muss: Eine allgemeine Dienstanweisung regelt, was für den ganzen Betrieb gilt, eine objektbezogene (besondere) Dienstanweisung ergänzt sie um das, was nur an diesem einen Einsatzort gilt.

Beide zusammen ergeben erst ein vollständiges Bild für die Wachperson vor Ort. Der folgende Aufbau ist ein eigener Vorschlag zum Nachbauen, kein Zitat aus einer Vorlage. Dieselbe Objektbezogenheit gilt auch für die Frage, wie viel Aufsicht ein Dienst am jeweiligen Objekt braucht, siehe dazu Alleinarbeit im Sicherheitsdienst.

Aufbau einer allgemeinen Dienstanweisung

Diese Punkte gelten unabhängig vom einzelnen Objekt für den gesamten Betrieb:

  • Hinweis, dass keine hoheitlichen Befugnisse bestehen (§ 17 Absatz 1 Satz 2 BewachV)
  • Regelung zum Führen von Waffen und Reizstoffsprühgeräten, inklusive Anzeigepflicht bei Gebrauch (§ 17 Absatz 1 Satz 3 BewachV)
  • Verpflichtung zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§ 17 Absatz 3 BewachV)
  • Verhalten bei Notfällen, Bränden und Unfällen einschließlich Erste-Hilfe-Organisation
  • Meldewege bei Mängeln und besonderen Gefahren (§ 4 DGUV Vorschrift 23)
  • Umgang mit Dienstkleidung, Ausweis und Kennzeichnung
  • Verhalten gegenüber Polizei, Rettungsdiensten und Ordnungsbehörden

Aufbau einer objektbezogenen Dienstanweisung

Diese Punkte hängen vom jeweiligen Objekt ab und ändern sich, wenn sich am Objekt etwas ändert:

  • Beschreibung des Objekts, Zugänge, Sperrbereiche
  • Aufgaben und Reihenfolge der Kontrollgänge, Kontrollpunkte
  • Ansprechpartner beim Auftraggeber und vor Ort, mit Erreichbarkeit
  • Schlüssel- und Alarmanlagenregelung, Übergabe an die nächste Schicht
  • Besondere Risiken des Objekts, etwa Zufahrten, Gefahrstoffe oder Publikumsverkehr
  • Verhalten bei objektspezifischen Vorfällen, etwa Ladendiebstahl oder Einlasskontrolle

Aktualisieren und Nachweis der Kenntnisnahme

Weder § 17 BewachV noch DGUV Vorschrift 23 nennen ein festes Intervall für die Aktualisierung. Anlass zur Überarbeitung besteht immer dann, wenn sich am Objekt oder im Betrieb etwas ändert, das die Anweisung betrifft, etwa ein neuer Ansprechpartner, eine geänderte Zufahrt oder ein neues Alarmverfahren, und zusätzlich durch die regelmäßige Unterweisungspflicht aus § 4 Absatz 2 DGUV Vorschrift 23.

In WachFlow sehen Mitarbeiter die objektbezogene Dienstanweisung im Portal, als Text oder als hinterlegte Datei, und bestätigen mit Zeitstempel, dass sie gelesen wurde, bevor sie den Dienst übernehmen können. Die Bestätigung ersetzt die schriftliche Empfangsbescheinigung nach § 17 Absatz 2 BewachV nicht automatisch für jeden Anwendungsfall, macht aber sichtbar, wer welche Fassung zu welchem Zeitpunkt gelesen hat, statt es im Streitfall behaupten zu müssen.

Aufbewahrung

Nach § 21 Absatz 3 Nummer 3 und 4 BewachV gehören die Dienstanweisung selbst, die Empfangsbescheinigung nach § 17 Absatz 2 und die Verpflichtungserklärung nach § 17 Absatz 3 zu den Belegen, die der Gewerbetreibende sammeln muss. Aufzubewahren sind sie nach § 21 Absatz 4 Nummer 2 BewachV bis drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das jeweilige Beschäftigungsverhältnis endete.

Fehlt die Dienstanweisung ganz oder wird sie nicht ordnungsgemäß ausgehändigt, ist das nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BewachV eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b GewO, der Bußgeldrahmen liegt nach § 144 Absatz 4 GewO bei bis zu 3.000 Euro. Wer im Wachbuch dokumentiert, was am Objekt tatsächlich passiert, profitiert vom selben Prinzip wie bei der Dienstanweisung: siehe dazu Wachbuch im Sicherheitsdienst.

Häufige Fragen

Ist eine Dienstanweisung im Sicherheitsdienst gesetzlich vorgeschrieben?
Ja. § 17 Absatz 1 BewachV verpflichtet den Gewerbetreibenden, den Wachdienst durch eine Dienstanweisung zu regeln.
Was muss in der Dienstanweisung mindestens stehen?
Der Hinweis, dass die Wachperson keine hoheitlichen Befugnisse besitzt, und die Regelung zum Führen von Waffen und Reizstoffsprühgeräten einschließlich Anzeigepflicht bei deren Gebrauch, beides nach § 17 Absatz 1 BewachV.
Muss jede Wachperson die Dienstanweisung schriftlich bestätigen?
Ja. Nach § 17 Absatz 2 BewachV ist der Abdruck vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
Was ist der Unterschied zwischen einer allgemeinen und einer objektbezogenen Dienstanweisung?
Die allgemeine Dienstanweisung regelt, was für den ganzen Betrieb gilt, die objektbezogene ergänzt sie um das, was nur an einem bestimmten Einsatzort gilt, etwa Zugänge, Ansprechpartner oder Alarmierung. Diese Zweiteilung ist gängige Praxis, keine eigene gesetzliche Vorgabe.
Wie oft muss die Dienstanweisung aktualisiert werden?
Ein festes Intervall schreibt weder § 17 BewachV noch DGUV Vorschrift 23 vor. Anlass besteht, sobald sich am Objekt oder Betrieb etwas Relevantes ändert, zusätzlich verlangt § 4 Absatz 2 DGUV Vorschrift 23 eine regelmäßige Unterweisung anhand der Dienstanweisung.
Wie lange muss eine Dienstanweisung aufbewahrt werden?
Nach § 21 Absatz 4 Nummer 2 BewachV bis drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis der betreffenden Wachperson endete.
Was droht, wenn die Dienstanweisung fehlt?
Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 BewachV im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b GewO, der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 3.000 Euro (§ 144 Absatz 4 GewO).

Quellen

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: 17. September 2026