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Alleinarbeit im Sicherheitsdienst: Pflichten und Meldeeinrichtung

Ratgeber · Stand: 17. September 2026

Nachtdienst an einem Objekt ist der klassische Fall von Alleinarbeit: eine Person, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen. Ob dafür ein einfaches Mobiltelefon reicht oder eine normgerechte Personen-Notsignal-Anlage nötig ist, hängt an der Gefährdungsbeurteilung, nicht am Budget. Dieser Ratgeber ordnet die Gefährdungsstufen und den Unterschied zwischen Notruf-App und Personen-Notsignal-Anlage.

Was Alleinarbeit ist

Alleinarbeit liegt laut DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Das kommt im Arbeitsalltag häufig vor und ist grundsätzlich zulässig, sofern keine staatliche Regelung oder Vorschrift des Unfallversicherungsträgers die Einrichtung eines konkreten Einzelarbeitsplatzes untersagt.

Im Objektschutz ist Alleinarbeit oft der Normalfall, gerade in der Nacht oder an kleineren Objekten. Damit ist sie nicht automatisch problematisch, verlangt aber vom Arbeitgeber, das tatsächliche Risiko zu kennen, statt es zu vermuten.

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG

Nach § 5 Absatz 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach Absatz 2 erfolgt das je nach Art der Tätigkeit, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.

Als Gefährdungsquelle nennt § 5 Absatz 3 ArbSchG unter anderem die Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Arbeitszeit und deren Zusammenwirken sowie psychische Belastungen bei der Arbeit, allesamt Punkte, die bei einem allein besetzten Nachtdienst direkt zutreffen.

Von der Beurteilung zur Gefährdungsstufe

DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ konkretisiert diese Beurteilung für gefährliche Alleinarbeit über zwei Größen: die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls (gering, mäßig oder hoch) und die Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen am Ort des Geschehens. Beträgt diese Zeit mehr als 15 Minuten, ist die Rettungskette nicht mehr gewährleistet, in solchen Fällen dürfen Personen-Notsignal-Anlagen laut der Regel nicht eingesetzt werden, die Tätigkeit muss anders organisiert werden.

Aus beiden Größen ergibt sich eine von drei Gefährdungsstufen für den jeweiligen Einzelarbeitsplatz: gering, erhöht oder kritisch.

Die drei Gefährdungsstufen und ihre Konsequenz

DGUV Regel 112-139 verknüpft jede Stufe direkt mit einer Mindestmaßnahme:

  • Gering: eine Überwachung des Einzelarbeitsplatzes ist grundsätzlich nicht erforderlich
  • Erhöht: eine Überwachung ist erforderlich, etwa durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe, solange die Notfallwahrscheinlichkeit nicht höher als mäßig ist; bei hoher Notfallwahrscheinlichkeit gilt dieselbe Anforderung wie bei kritischer Gefährdung
  • Kritisch: eine ständige Überwachung ist erforderlich, etwa durch eine zweite Person, eine Personen-Notsignal-Anlage oder eine Video-Einrichtung im Dauerbetrieb

Notruf-App und Personen-Notsignal-Anlage sind nicht dasselbe

Die DGUV unterscheidet in ihrem Fachbereich-Papier FBPSA-012 klar zwischen beiden: Eine Personen-Notsignal-Anlage (PNA-11) verbindet ein industrietaugliches Gerät ständig mit einer Empfangseinrichtung, prüft die Funkstrecke, löst bei Störung einen technischen Alarm aus, überträgt einen Alarm so lange wiederholt, bis der Empfang bestätigt wird, und ermöglicht zusätzlich mindestens einen willensunabhängigen Personenalarm, etwa einen Lagealarm nach Überschreiten eines Neigungswinkels oder einen Ruhealarm bei Bewegungslosigkeit. In der Praxis wird diese willensunabhängige Auslösung oft „Totmannfunktion“ genannt.

Eine gewöhnliche Notruf-App auf dem Smartphone hat diese Merkmale in aller Regel nicht: Es ist laut FBPSA-012 unter Umständen nicht sichergestellt, dass die Alarmmeldung den Empfänger überhaupt erreicht, und ob die vorgesehenen Empfänger verfügbar und bereit sind, die Rettungskette zu starten, bleibt offen.

Wann eine Notruf-App genügt und wann nicht

Bei geringer Gefährdungsstufe, etwa einem ruhigen Streifengang, ist eine Notruf-App laut FBPSA-012 eine durchaus zulässige Steigerung des Komforts, die eigentliche Meldeeinrichtung bleibt dann aber das Mobiltelefon selbst.

Bei erhöhter oder kritischer Gefährdungsstufe zieht die DGUV eine klare Grenze: „Die Absicherung gefährlicher Alleinarbeit (erhöhte bis kritische Gefährdungsstufe) allein mit einer Notruf-App reicht aufgrund des geringen Sicherheitsniveaus in der Regel nicht aus. In diesen Fällen ist die Verwendung einer PNA-11 erforderlich.“ Eine App ersetzt in diesen Fällen keine normgerechte Personen-Notsignal-Anlage.

WachFlows SOS-Notruf ehrlich eingeordnet

Im WachFlow-Wachbuch gibt es im Mitarbeiter-Portal einen SOS-Notruf, der die hinterlegte Alarmkette auslöst, ohne dass der Mitarbeiter erst eine Nummer heraussuchen muss. Das ist ein zusätzlicher, per Knopfdruck ausgelöster Meldeweg, keine normgerechte Personen-Notsignal-Anlage nach DIN VDE V 0825-11: Er löst keinen willensunabhängigen Personenalarm aus und überwacht keine ständige Funkverbindung.

Für Objekte mit geringer Gefährdungsstufe ist das ein sinnvoller zusätzlicher Meldeweg neben dem Mobiltelefon. Für Alleinarbeit mit erhöhter oder kritischer Gefährdungsstufe ersetzt er keine Personen-Notsignal-Anlage, das muss die eigene Gefährdungsbeurteilung entscheiden, nicht die Software.

Praktisch: Gefährdungsbeurteilung je Objekt statt pauschal

Dieselbe Tätigkeit kann an zwei Objekten unterschiedlich eingestuft sein: ein Bürogebäude mit Nachbarn in Ruf- und Sichtweite unterscheidet sich von einem abgelegenen Industriegelände. Die Gefährdungsbeurteilung gehört deshalb zum Objekt, nicht zur Position, und muss aktualisiert werden, wenn sich am Objekt etwas ändert. Wie die objektbezogene Dienstanweisung dieselbe Logik verfolgt, zeigt der Ratgeber zur Dienstanweisung.

Für einen Gesamtüberblick über Compliance-Funktionen im Betrieb, von Nachweisen bis Wachbuch, siehe Software für Sicherheitsfirmen.

Häufige Fragen

Was gilt im Sicherheitsdienst als Alleinarbeit?
Wenn eine Wachperson allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Dienst leistet, etwa im Nachtdienst an einem Objekt, nach der Definition in DGUV Regel 100-001.
Ist Alleinarbeit im Wachdienst überhaupt erlaubt?
Grundsätzlich ja, sofern keine staatliche Regelung oder Unfallversicherungsvorschrift sie für die konkrete Tätigkeit untersagt. Voraussetzung ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.
Ersetzt eine Notruf-App eine Personen-Notsignal-Anlage (PNA)?
Nur bei geringer Gefährdungsstufe. Bei erhöhter oder kritischer Gefährdungsstufe reicht eine Notruf-App laut DGUV FBPSA-012 in der Regel nicht aus, dort ist eine normgerechte PNA-11 erforderlich.
Was kann eine Personen-Notsignal-Anlage, was eine App nicht kann?
Vor allem den willensunabhängigen Personenalarm, etwa einen Lagealarm oder Ruhealarm, umgangssprachlich oft „Totmannfunktion“ genannt, dazu die ständige Überwachung der Funkverbindung und eine wiederholte Alarmübertragung bis zur Bestätigung.
Welche Gefährdungsstufen gibt es nach DGUV Regel 112-139?
Gering, erhöht und kritisch. Sie ergeben sich aus der Wahrscheinlichkeit eines Notfalls und der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen und bestimmen, welche Überwachung nötig ist.
Ist der SOS-Notruf im WachFlow-Portal eine Personen-Notsignal-Anlage?
Nein. Er ist ein zusätzlicher Meldeweg per Knopfdruck, aber keine normgerechte PNA nach DIN VDE V 0825-11 mit willensunabhängigem Alarm und ständiger Funküberwachung.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung für Alleinarbeit durchführen?
Der Arbeitgeber, nach § 5 ArbSchG. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit, nicht jedes einzelnen Dienstes.

Quellen

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: 17. September 2026